Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.
In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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