Art. 3 EGJN

EGJN - Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:

  1. 1.Ziffer einsüber die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;
  2. 3.Ziffer 3(Anm.: richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;Anmerkung, richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;
  3. 3.Ziffer 3über Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, falls sie sich der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes unterwerfen.

Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.

Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.

In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 EGJN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 EGJN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 EGJN


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 EGJN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 EGJN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EGJN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 EGJN
Art. 4 EGJN