Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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