Art. 2 EGJN

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

  1. 1.Ziffer einsDie Vorschriften der §§. 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;Die Vorschriften der Paragraphen 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;
  2. 2.Ziffer 2die Vorschriften der §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.die Vorschriften der Paragraphen 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

  1. 1.Ziffer einsDie Vorschriften der §§. 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;Die Vorschriften der Paragraphen 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;
  2. 2.Ziffer 2die Vorschriften der §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.die Vorschriften der Paragraphen 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.

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