§ 11 Marken-ÜG. 1953

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 10 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 10, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. a)Litera ader Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. b)Litera bder §§ 19 a, 19 b und 22 m Abs. 2 Z. 2 des Markenschutzgesetzes,der Paragraphen 19, a, 19 b und 22 m Absatz 2, Ziffer 2, des Markenschutzgesetzes,
    3. c)Litera cder Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentumsder Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsdie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt; (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 4.)die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 8, Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt; Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 4,)
    2. 2.Ziffer 2eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 22 m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 22, m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;
    3. 3.Ziffer 3wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann das Prioritätsrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 10 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 10, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. a)Litera ader Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. b)Litera bder §§ 19 a, 19 b und 22 m Abs. 2 Z. 2 des Markenschutzgesetzes,der Paragraphen 19, a, 19 b und 22 m Absatz 2, Ziffer 2, des Markenschutzgesetzes,
    3. c)Litera cder Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentumsder Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsdie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt; (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 4.)die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 8, Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt; Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 4,)
    2. 2.Ziffer 2eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 22 m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 22, m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;
    3. 3.Ziffer 3wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann das Prioritätsrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

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