§ 29 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1950 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.Das Verfahren zu Absatz eins, richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 84, Patentgesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1950 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.Das Verfahren zu Absatz eins, richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 84, Patentgesetz.

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