§ 20 Marken-ÜG. 1953

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999

Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999

Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.

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