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(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 5, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
2.Ziffer 2 Die Verordnung über die Ernennung der fachmännischenfachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 129.
3.Ziffer 3 Die Verordnung vom 15. Juni 1897, J. M. V. Bl. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischerfachkundiger Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischenfachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.Die Verordnung vom 15. Juni 1897, J. M. römisch fünf. Bl. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischerfachkundiger Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischenfachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 5, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
2.Ziffer 2 Die Verordnung über die Ernennung der fachmännischenfachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 129.
3.Ziffer 3 Die Verordnung vom 15. Juni 1897, J. M. V. Bl. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischerfachkundiger Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischenfachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.Die Verordnung vom 15. Juni 1897, J. M. römisch fünf. Bl. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischerfachkundiger Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischenfachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.