Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 181-190 von 205

33 Paragrafen zu Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG-GO) aktualisiert


§ 30 AusG-GO Schlußbestimmung

(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 15 mit 1. Jänner 1990,die Paragraphen eins bis 15 mit 1. Jänner 1990,2.Ziffer 2die §§ 16 bis 29 mit 1. September 1991.die Paragraphen 16 bis 29 mit 1. September 1991.(2)Absatz 2,§ 21 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft. § 26... mehr lesen...


§ 29 AusG-GO Minderheitengutachten

(1)Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über ein Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner... mehr lesen...


§ 28 AusG-GO Ausfertigungen

Schriftstücke, die im Namen der Aufnahmekommission ausgefertigt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen. mehr lesen...


§ 27 AusG-GO Aufbewahrung der Niederschrift

Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren. Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfälli... mehr lesen...


§ 26a AusG-GO Absehen von einer Sitzung

(1)Absatz eins,Wird gemäß § 48 Abs. 4 oder § 56 Abs. 6 AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:Wird gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder Paragraph 56, Absatz 6, AusG von der Anberaumung e... mehr lesen...


§ 26 AusG-GO Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

(1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.(2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu st... mehr lesen...


§ 25 AusG-GO Niederschrift

(1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur... mehr lesen...


§ 24 AusG-GO Abstimmung

(1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bes... mehr lesen...


§ 23 AusG-GO Verhandlungsführung

Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. mehr lesen...


§ 22 AusG-GO Beratung

(1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.(2)Absatz 2,Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem An... mehr lesen...


§ 21 AusG-GO (weggefallen)

§ 21 AusG-GO seit 31.08.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AusG-GO Schriftverkehr

Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...


§ 19 AusG-GO Tagesordnung

(1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.(2)Absatz 2,Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vors... mehr lesen...


§ 18 AusG-GO Vorsitz

Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, z... mehr lesen...


§ 17 AusG-GO Beschlußfähigkeit

(1)Absatz eins,Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.(2)Absatz 2,Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,1.Ziffer einsdie befangen sind oder2.Ziffer 2auf die ein die Entsend... mehr lesen...


§ 16 AusG-GO Aufnahmekommissionen

Einberufung der Sitzungen(1)Absatz eins,Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzub... mehr lesen...


§ 15 AusG-GO Weiterbestellungskommission

Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt römisch eins mit folgenden Abweichungen anzuwenden:1.Ziffer einsGegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattend... mehr lesen...


§ 14 AusG-GO Personenbezogene Ausdrücke

Die in diesem Abschnitt verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Vorsitzender“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


§ 13 AusG-GO Minderheitengutachten

(1)Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer in... mehr lesen...


§ 12 AusG-GO Ausfertigungen

Schriftstücke, die namens der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. mehr lesen...


§ 11 AusG-GO

(1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Begutachtungskommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen.... mehr lesen...


§ 10 AusG-GO Niederschrift

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung e... mehr lesen...


§ 9 AusG-GO

(1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen. mehr lesen...


§ 8 AusG-GO

(1)Absatz eins,Die Abstimmung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Die Abstimmung gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist ... mehr lesen...


§ 7 AusG-GO

Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. mehr lesen...


§ 6 AusG-GO Beratung und Abstimmung

(1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragstell... mehr lesen...


§ 5 AusG-GO

Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung, bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren außerdem nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...


§ 4 AusG-GO Tagesordnung

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.(2)Absatz 2,Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission hat der Vorsitzende die T... mehr lesen...


§ 3 AusG-GO Vorsitz

Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu ... mehr lesen...


§ 2 AusG-GO Beschlußfähigkeit

(1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersa... mehr lesen...


§ 1 AusG-GO Begutachtungskommissionen

Einberufung der Sitzungen(1)Absatz eins,Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftl... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

33 Paragrafen zu Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) aktualisiert


§ 29 HlSchG

Mit diesem Bundesgesetz wird das Halbleiterschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst. mehr lesen...


§ 28 HlSchG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem B... mehr lesen...


§ 27 HlSchG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundes... mehr lesen...


§ 26b HlSchG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereichte Aberkennungsanträge ist § 14 Abs. 3 und 4 in der vor In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...


§ 26a HlSchG

Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 26 HlSchG Zitierungen

Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 25 HlSchG (weggefallen)

§ 25 HlSchG seit 30.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 HlSchG Vorfragen

(1)Absatz eins,Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Halbleiterschutzrechtes, hinsichtlich dessen die Verletzungsklage erhoben wird, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die §§ 156 und 157 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines H... mehr lesen...


§ 23 HlSchG Zuständigkeit

(1)Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzu... mehr lesen...


§ 22 HlSchG

(1)Absatz eins,Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (Paragraph 6,), ist vom Gericht mit Geld... mehr lesen...


§ 21 HlSchG Verletzung von Halbleiterschutzrechten

Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, Rechnungslegung s... mehr lesen...


§ 20 HlSchG Auskunftspflicht

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt. mehr lesen...


§ 19 HlSchG Vertreter

Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des § 21 des Patentgesetzes 1970 Anwendung. Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des Paragraph 21, des Patentgesetzes 1970 Anwen... mehr lesen...


§ 18 HlSchG Akteneinsicht und Datenschutz

(1)Absatz eins,Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.(2)Absatz 2,In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile – vorbeha... mehr lesen...


§ 17 HlSchG Verfahren

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die Pa... mehr lesen...


§ 16 HlSchG Zuständigkeit

(1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.(2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (§ 10) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleit... mehr lesen...


§ 15 HlSchG Feststellungsanträge

(1)Absatz eins,Wer eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt, oder wer solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder den ausschl... mehr lesen...


§ 14 HlSchG Aberkennung

(1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (§ 3).Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung ... mehr lesen...


§ 13 HlSchG Nichtigerklärung

(1)Absatz eins,Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn1.Ziffer einsdie geschützte Topographie nicht schutzfähig (§§ 1 und 2) war,die geschützte Topographie nicht schutzfähig (Paragraphen eins und 2) war,2.Ziffer 2der Anspruch au... mehr lesen...


§ 12 HlSchG Übertragung; Lizenzen

(1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.(2)Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.(3)Absatz 3,Am H... mehr lesen...


§ 11 HlSchG Veröffentlichung

Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (§ 10 Abs. 2) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10, Absatz 2,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. mehr lesen...


§ 10 HlSchG Halbleiterschutzregister

(1)Absatz eins,Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung und wurde die Antragsgebühr gezahlt, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen.Entspricht die Anmeldung den Anforde... mehr lesen...


§ 9 HlSchG Anmeldungserfordernisse

(1)Absatz eins,Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.(2)Absatz 2,Die Anmeldung muß enthalten:1.Ziffer einseinen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze un... mehr lesen...


§ 8 HlSchG Beginn und Dauer des Schutzes

(1)Absatz eins,Der Schutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, sofern diese innerhalb von zwei Jahren beim Patentamt angemeldet wird oder mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur ver... mehr lesen...


§ 7 HlSchG

Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, m... mehr lesen...


§ 6 HlSchG Wirkung des Schutzes

(1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr1.Ziffer einsdie Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;2.Ziffer ... mehr lesen...


§ 5 HlSchG Geltendmachung des Anspruches

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur vonDer Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäisch... mehr lesen...


§ 4 HlSchG Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch erlischt fünfzehn Jahre nach dem Tag der ersten Aufzeichnung, wenn die Topographie bis dahin weder1.Ziffer einsnicht bloß vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, noch2.Ziffer 2beim Patentamt angemeldet worden ist. mehr lesen...


§ 3 HlSchG Anspruch auf Schutz

(1)Absatz eins,Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.(2)Absatz 2,Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgebe... mehr lesen...


§ 2 HlSchG Eigenart

(1)Absatz eins,Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist.(2)Absatz 2,Besteht eine Topographie aus einer Anordnung an sich alltäglicher Teile, so wird sie dennoch insoweit geschützt, als... mehr lesen...


§ 1 HlSchG Schutzgegenstand

(1)Absatz eins,Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen.Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

8 Paragrafen zu Halbleiterschutz-Verordnung (HlSchV) aktualisiert


§ 6 HlSchV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 439/1996 tritt mit Inkrafttreten der Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 428/1996, in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnu... mehr lesen...


§ 5 HlSchV Halbleiterschutzregister

(1)Absatz eins,In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.In das Halbleiterschutzregi... mehr lesen...


§ 4 HlSchV Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen

(1)Absatz eins,Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemp... mehr lesen...


§ 3 HlSchV Unterlagen

(1)Absatz eins,Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:1.Ziffer einsZeichnungen oder Photographien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder2.Ziffer 2Zeichnungen oder Photographien von Masken oder ihren Teilen zur Herstel... mehr lesen...


§ 2 HlSchV Antrag

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthaltenDer Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) muß enthalten1.Ziffer eins... mehr lesen...


§ 1 HlSchV Anmeldung

Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topograph... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

87 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) aktualisiert


Anl. 1 GO-BR (weggefallen)

Anl. 1 GO-BR seit 13.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 GO-BR Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“

Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3. Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, de... mehr lesen...


§ 70 GO-BR Ruf „zur Ordnung“

(1)Absatz eins,Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfO... mehr lesen...


§ 69 GO-BR Ruf „zur Sache“

(1)Absatz eins,Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.(2)Absatz 2,Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen. mehr lesen...


§ 67 GO-BR Durchführung der Enquete

(1)Absatz eins,Die Verhandlungsleitung der parlamentarischen Enquete obliegt dem Präsidenten, sofern auf dessen Vorschlag der Bundesrat nicht anderes beschließt. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.(2)Absat... mehr lesen...


§ 65 GO-BR Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen

(1)Absatz eins,Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bu... mehr lesen...


§ 64 GO-BR Amtliches Protokoll

(1)Absatz eins,Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Amtliche Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion während der Dienststunden von 8 bis 16 Uhr zur Einsic... mehr lesen...


§ 63 GO-BR Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde

(1)Absatz eins,Der Präsident reiht, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen. Er hat insbesondere auf den Zeitpunkt des Einbringens, die ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden B... mehr lesen...


§ 62 GO-BR Mündliche Anfragen

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kurze Anfragen an... mehr lesen...


§ 61 GO-BR Dringliche Anfragen

(1)Absatz eins,Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine seit der letzten Sitzung oder in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor... mehr lesen...


§ 60 GO-BR Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung

(1)Absatz eins,Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in der der Präside... mehr lesen...


§ 59a GO-BR

(1)Absatz eins,Fünf Bundesräte können kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsber... mehr lesen...


§ 59 GO-BR Schriftliche Anfragen

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung... mehr lesen...


§ 58 GO-BR Beschlusserfordernisse

(1)Absatz eins,Zu einem Beschluss des Bundesrates sind, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Bundesräte und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ei... mehr lesen...


§ 57 GO-BR Wahlverfahren

(1)Absatz eins,Der Präsident hat den Eingang in das Wahlverfahren zu verkünden. Er hat die Wahlvorschläge, über die abzustimmen ist, genau zu bezeichnen.(2)Absatz 2,Über Wahlvorschläge ist eine Debatte durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird.(3)Absatz 3,... mehr lesen...


§ 56 GO-BR Wahlen

(1)Absatz eins,Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt und durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird nicht die Durchführung der Wahl mit Stimmzetteln verlangt, hat die Abstimmung... mehr lesen...


§ 55 GO-BR Abstimmungsverfahren

(1)Absatz eins,Der Präsident hat den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.(2)Absatz 2,Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen bei der Abstimmung anderen Anträgen... mehr lesen...


§ 54 GO-BR Abstimmungen

(1)Absatz eins,Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Präsidenten in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.(2)Absatz 2,Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß der Präsident bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnis... mehr lesen...


§ 53 GO-BR Ausübung des Stimmrechtes

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.(2)Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.(3)Absatz 3,Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor... mehr lesen...


§ 52 GO-BR Rednerplätze

(1)Absatz eins,Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundes... mehr lesen...


§ 51 GO-BR Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand

(1)Absatz eins,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes ... mehr lesen...


§ 50 GO-BR Antrag auf Schluß der Debatte

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmun... mehr lesen...


§ 49 GO-BR Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung

(1)Absatz eins,Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls ei... mehr lesen...


§ 48 GO-BR Tatsächliche Berichtigung

(1)Absatz eins,Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen.(2)Absatz 2,Eine ta... mehr lesen...


§ 47 GO-BR Debatte, Redeordnung

(1)Absatz eins,Wortmeldungen haben bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zuläßt, anzugeben, ob „für“ oder „gegen“ zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu eine... mehr lesen...


§ 46 GO-BR Gliederung der Debatte

(1)Absatz eins,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.(... mehr lesen...


§ 45 GO-BR Berichterstattung

(1)Absatz eins,Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Berichterstattung eingeleitet.(2)Absatz 2,Wurde vom Ausschuß kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder ist der gewählte Berichterstatter verhindert, obliegt dem Vorsitzen... mehr lesen...


§ 44 GO-BR Verhandlung der Gegenstände

(1)Absatz eins,Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung.(2)Absatz 2,Über einen Gegenstand, der einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bund... mehr lesen...


§ 43a GO-BR

(1)Absatz eins,Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.Sobald die Debatte z... mehr lesen...


§ 43 GO-BR Anträge zum Verhandlungsgegenstand

(1)Absatz eins,Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch... mehr lesen...


§ 42 GO-BR Fragestunde und Aktuelle Stunde

(1)Absatz eins,Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.(2)Absatz 2,Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Int... mehr lesen...


§ 41 GO-BR Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung

(1)Absatz eins,Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglie... mehr lesen...


§ 40 GO-BR Sofortige Einberufung des Bundesrates

(1)Absatz eins,Der Präsident ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenstä... mehr lesen...


§ 39 GO-BR Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung

(1)Absatz eins,Der Präsident verkündet in der Regel am Schluß jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und ... mehr lesen...


§ 38b GO-BR Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer... mehr lesen...


§ 38a GO-BR Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte stat... mehr lesen...


§ 38 GO-BR Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat

(1)Absatz eins,Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.(2)Absatz 2,Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswi... mehr lesen...


§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.(2)Absatz 2,Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechun... mehr lesen...


§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.(3)Absatz 3,Den Mitgliedern der Bundesregierun... mehr lesen...


§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen

(1)Absatz eins,Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.(2)Absat... mehr lesen...


§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse

(1)Absatz eins,Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführ... mehr lesen...


§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen

(1)Absatz eins,Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen bzw. Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.(2)Absatz 2,Leistet ein Sachverständiger od... mehr lesen...


§ 32 GO-BR Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen

(1)Absatz eins,Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abg... mehr lesen...


§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen

(1)Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Ve... mehr lesen...


§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.(2)Absatz 2,Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme e... mehr lesen...


§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bunde... mehr lesen...


§ 29 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß „§ 30 A... mehr lesen...


§ 27 GO-BR Verhandlungssprache

(1)Absatz eins,Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.(2)Absatz 2,Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahm... mehr lesen...


§ 26 GO-BR Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes

(1)Absatz eins,Ein Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes ist zufolge Art. 44 Abs. 3 B-VG, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurku... mehr lesen...


§ 25 GO-BR Eingaben an den Bundesrat

(1)Absatz eins,Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.(2)Absatz 2,D... mehr lesen...


§ 24 GO-BR Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates

(1)Absatz eins,Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der be... mehr lesen...


§ 23 GO-BR Selbständige Anträge von Ausschüssen

(1)Absatz eins,Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 A... mehr lesen...


§ 22 GO-BR Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder

Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schri... mehr lesen...


§ 21a GO-BR Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Ge... mehr lesen...


§ 21 GO-BR Selbständige Anträge von Bundesräten

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.(2)Absatz 2,Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließ... mehr lesen...


§ 20 GO-BR Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

(1)Absatz eins,Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch er... mehr lesen...


§ 19 GO-BR Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse

(1)Absatz eins,Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c bis g angeführten Geschäftsstücke... mehr lesen...


§ 18 GO-BR Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken

(1)Absatz eins,Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfälti... mehr lesen...


§ 17 GO-BR Sachliche Immunität

Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberic... mehr lesen...


§ 15 GO-BR Administration

(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.(2)Absatz 2,Für den Bereich des Bundesrates ist ... mehr lesen...


§ 14a GO-BR Datenschutzbeauftragte

Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024. Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschut... mehr lesen...


§ 14 GO-BR Fraktionen

(1)Absatz eins,Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.(2)Absatz 2,Bundesräte, be... mehr lesen...


§ 13c GO-BR (weggefallen)

§ 13c GO-BR seit 31.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 13b GO-BR

(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung ni... mehr lesen...


§ 13a GO-BR

(1)Absatz eins,Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch... mehr lesen...


§ 13 GO-BR Ausschüsse

(1)Absatz eins,Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie vi... mehr lesen...


§ 12 GO-BR Ordner

Die Ordner haben den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen. mehr lesen...


§ 11 GO-BR Schriftführer

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen. mehr lesen...


§ 10 GO-BR Präsidialkonferenz

(1)Absatz eins,Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.(2)Absatz 2,Die Präsid... mehr lesen...


§ 9 GO-BR Interimistische Vorsitzende

(1)Absatz eins,Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrates an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Präsident oder die Vizepräsidenten zum Zeitpunkt des Ein... mehr lesen...


§ 8 GO-BR Vizepräsidenten

(1)Absatz eins,Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei ... mehr lesen...


§ 7 GO-BR Präsident

(1)Absatz eins,Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewa... mehr lesen...


§ 5 GO-BR Immunität der Bundesräte

Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG). Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Artikel 58, B-VG). mehr lesen...


§ 4 GO-BR Anwesenheitspflicht der Bundesräte

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.(2)Absatz 2,Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich unter Angabe des Gru... mehr lesen...


§ 3 GO-BR Erlöschen des Mandates der Bundesräte

(1)Absatz eins,Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:a)Litera aBeendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Absatz 2,;b)Litera bVerzicht;c)Litera cErkenntnis des Verfass... mehr lesen...


§ 2 GO-BR Angelobung der Bundesräte

(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Präsidenten mit den Worten „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.(... mehr lesen...


§ 1 GO-BR (GO - BR)

Sitz und Stimme im Bundesrat(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Ge... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

18 Paragrafen zu Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung (SchliSt-Geo.) aktualisiert


§ 16 SchliSt-Geo. Schlußbestimmung

(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten das3. Hauptstück und, soweit darin die Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975 außer Kraft.3. Hauptstüc... mehr lesen...


§ 15 SchliSt-Geo. Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu übermitteln. mehr lesen...


§ 14 SchliSt-Geo. Kanzleigeschäfte

(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von Bediensteten aus dem Personalstand des jeweils zuständigen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes zu besorgen.(2)Absatz 2,Die einzelnen Streitigkeiten, die bei den Schlichtungsstellen anhängi... mehr lesen...


§ 13 SchliSt-Geo. Gebührenfreiheit

Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften un... mehr lesen...


§ 12 SchliSt-Geo. Anwendung des AVG

Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im Übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstel... mehr lesen...


§ 11 SchliSt-Geo. Niederschrift

(1)Absatz eins,Über die Verhandlung und Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Niederschrift zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.(2)Absatz 2,Zum Schr... mehr lesen...


§ 10 SchliSt-Geo. Entscheidung

(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.(2)Absatz 2,Die Schlichtu... mehr lesen...


§ 9 SchliSt-Geo. Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Beisitzer anwesend sind. Erscheint auch nur einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zu vertagen.(2)Absatz 2,Wurde eine Verhandlung... mehr lesen...


§ 8 SchliSt-Geo. Verfahren

(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat in einer mündlichen Verhandlung zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Kommt zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung zustande und wird der... mehr lesen...


§ 7 SchliSt-Geo. Befangenheit

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Au... mehr lesen...


§ 6 SchliSt-Geo. Angelobung

Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten. mehr lesen...


§ 5 SchliSt-Geo. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder

(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.(2)Absatz 2,Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile hinsichtlich der Person des Vorsitzenden vor, so ist diese vom Präsidenten des Gerichtshofes zum Vorsitzenden zu bestellen, sofern sie dem Kreis d... mehr lesen...


§ 4 SchliSt-Geo.

(1)Absatz eins,Richtet sich der Antrag an den Präsidenten eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle nicht zu errichten ist (§ 2), so hat der Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. ... mehr lesen...


§ 3 SchliSt-Geo. Antragstellung

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat... mehr lesen...


§ 2 SchliSt-Geo.

(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten G... mehr lesen...


§ 1 SchliSt-Geo. Errichtung

Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten. Eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

32 Paragrafen zu Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung (BEA-Geo.) aktualisiert


Anl. 5 BEA-Geo.

1234567891011Fortl.Zl.Kataster-zahlFachlicher Geltungs-bereichPersönlicher Geltungs-bereichArbeit-geber/inPersönlicher Geltungs-bereichArbeit-nehmer/inÖrtlicher Geltungs-bereichTag der Beschluss-fassungWirksam-keits-beginnNummer derVerlautbarungim BGBl. IIim Bundesgesetzblatt , römisch zweiAußerk... mehr lesen...


Anl. 4 BEA-Geo.

12345678910Fortl.Zl.Tag desAntragesAntragsteller/inGeltungsbereichder Festsetzungder Lehrlings-entschädigungTag desBeschlussesTag desWirksam-keitsbeginnesNummer derVerlautbarungim BGBl. IIim Bundesgesetzblatt , römisch zweiAußerkraftsetzungder Lehrlings-entschädigungNummerdesKatastersAnmerkungen ... mehr lesen...


Anl. 3 BEA-Geo.

12345678910Fortl.Zl.Tag desAntragesAntragsteller/inGeltungsbereichdes Mindest-lohntarifsTag desBeschlussesWirksam-keitsbeginnNummer derVerlautbarungim BGBl. IIim Bundesgesetzblatt , römisch zweiAußerkraftsetzungdes Mindestlohn-tarifsNummer desKatastersAnmerkungen                                  ... mehr lesen...


Anl. 2 BEA-Geo.

12345678910Fortl.Zl.Tag desAntragesAntragsteller/inBezeichnung desder Satzung zu-grunde liegendenKollektivvertragesGeltungs-bereich derSatzungTag desBeschlussesTag desWirksam-keitsbeginnesNummer derVerlautbarung imBGBl. IIBundesgesetzblatt , römisch zweiNummer desKatastersAnmerkungen             ... mehr lesen...


Anl. 1 BEA-Geo.

1234a4b56a6b7Fortl.Zl.Tag desAntragesAntragsteller/inTag desBeschlussesauf Zu-erkennungTag der Kund-machung imAmtsblatt zurWiener ZeitungWirkungs-bereichTag desBeschlussesauf Ab-erkennungTag der Kund-machung imAmtsblatt zurWiener ZeitungAnmerkungen                                                 ... mehr lesen...


§ 22 BEA-Geo.

§ 1 Abs. 1 Z 4 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, die Überschrift von Abschnitt 5, § 17 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4... mehr lesen...


§ 21 BEA-Geo.

§ 6 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


§ 20 BEA-Geo.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, § 6 Abs. 10, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 11, § 14, § 16, § 17 Abs. 4 und 6, die Bestimmungen des Abschnittes 6 sowie die Anlagen 1 bis 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012... mehr lesen...


§ 19 BEA-Geo. Schlußbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten das 2. Hauptstück und, soweit darin die Geschäftsführung des Obereinigungsamtes geregelt wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten di... mehr lesen...


§ 18 BEA-Geo. Einigungsverhandlungen bei Kollektivvertragsstreitigkeiten

(1)Absatz eins,Stellt bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseinigungsamt einen Antrag auf Vermittlung, so hat der Vorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durchführung einer Einigungsverhandlung einzuberufen. Zu... mehr lesen...


§ 17b BEA-Geo. Kundmachung des Heimarbeitstarifes

(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Heim... mehr lesen...


§ 17a BEA-Geo. Heimarbeitstarif

(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzul... mehr lesen...


§ 17 BEA-Geo. Lehrlingseinkommen

(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrli... mehr lesen...


§ 16 BEA-Geo. Kundmachung des Mindestlohntarifs

(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mi... mehr lesen...


§ 15 BEA-Geo. Mindestlohntarif

(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifs erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag ü... mehr lesen...


§ 14 BEA-Geo. Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Satzung ... mehr lesen...


§ 13 BEA-Geo. Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages anzuschließen.(2)Absatz 2,Vor Erklärung ein... mehr lesen...


§ 12 BEA-Geo. Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

(1)Absatz eins,Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des Vereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen will, einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Statuten... mehr lesen...


§ 11 BEA-Geo. Gebührenfreiheit

Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und ... mehr lesen...


§ 10 BEA-Geo. Besorgung der laufenden Geschäfte und der Kanzleigeschäfte

Mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Vorbereitung der Verhandlungen unter Leitung des Vorsitzenden (Stellvertreters) können Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betraut werden. Die Kanzleigeschäfte des Bundeseinigungsamtes sind von Bediensteten aus dem Personalsta... mehr lesen...


§ 9 BEA-Geo. Einsichtnahme

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife, Satzungen, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedem eingesehen werden. mehr lesen...


§ 8 BEA-Geo. Kataster

(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife zu führen.(2)Absatz 2,Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeite... mehr lesen...


§ 7 BEA-Geo. Register

(1)Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.(2)Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über die dem Kataster eingereihten Sa... mehr lesen...


§ 6 BEA-Geo. Verfahren

(1)Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen A... mehr lesen...


§ 5 BEA-Geo. Bekanntgabe von Enthebungsgründen

Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines ... mehr lesen...


§ 4 BEA-Geo. Angelobung der Mitglieder

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 A... mehr lesen...


§ 3 BEA-Geo. Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungsamtes

(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und Zusammens... mehr lesen...


§ 2 BEA-Geo. Senate

(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten d... mehr lesen...


§ 1 BEA-Geo. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist berufen,1.Ziffer einsüber die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, ArbVG zu entscheiden;2.Ziffer 2auf ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

22 Paragrafen zu Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG) aktualisiert


§ 17 RBG

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Paragraphen 13 und 14, sind betraut:1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um... mehr lesen...


§ 10 RBG Gebührenbefreiung

Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit. Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung... mehr lesen...


§ 9 RBG Aufhebung von Beschränkungen

(1)Absatz eins,Nach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt auch für... mehr lesen...


§ 8 RBG Kontrollrecht des Bundes

(1)Absatz eins,Die Länder haben über die rückfließenden Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten so lange einen gesondert nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützi... mehr lesen...


§ 7 RBG Verwendung der rückfließenden Mittel

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)(2)Absatz 2,Die restlichen zwei Dri... mehr lesen...


§ 6 RBG Anträge und Endtermin

(1)Absatz eins,Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der Lage der be... mehr lesen...


§ 5 RBG

(1)Absatz eins,Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen er... mehr lesen...


§ 4 RBG

(1)Absatz eins,Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß... mehr lesen...


§ 3 RBG

(1)Absatz eins,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4 Abs. 1 angewandt wird,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,1.Ziffer einsbei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,2.Ziffer 2bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens... mehr lesen...


§ 2 RBG Begünstigte Tilgung

(1)Absatz eins,Bei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner ein Nachlaß zu gewähren.(2)Absatz 2,Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil der Förderungsdarlehe... mehr lesen...


Art. 1 RBG Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1987

(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanordnung)Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung) mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

62 Paragrafen zu Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) aktualisiert


Art. 1 § 52 DV-StAG Bedarfsnachweis

Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor. mehr lesen...


Art. 1 § 51 DV-StAG Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen

(1)Absatz eins,Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem... mehr lesen...


Art. 1 § 50 DV-StAG Register

Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt:1.Ziffer eins„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,2.Ziffer 2„Gs“ für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,3.Ziffer 3„Gw“ für Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 28, 362 Abs.... mehr lesen...


Art. 1 § 49 DV-StAG Geschäftsstelle

(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.(2)Absatz 2,In der Geschäftsstelle darf ... mehr lesen...


Art. 1 § 48 DV-StAG Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur

Referate und Gruppen(1)Absatz eins,Die der Generalprokuratur nach dem Gesetz zukommenden Geschäfte sind möglichst gleichmäßig auf Referate und Gruppen aufzuteilen. Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf die sich aus der Besonderheit der Aufgaben der Generalprokuratur ergebende Möglichkei... mehr lesen...


Art. 1 § 47 DV-StAG Untersuchung der Amtsführung

Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen. mehr lesen...


Art. 1 § 46 DV-StAG Ermittlungsakt und Registerführung

Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen. mehr lesen...


Art. 1 § 45 DV-StAG (weggefallen)

Art. 1 § 45 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 44 DV-StAG Verkehr mit dem Gericht

(1)Absatz eins,Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“(2)Absatz 2,Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhand... mehr lesen...


Art. 1 § 43 DV-StAG Erledigungen

Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:„Staatsanwaltschaft ….Gesch... mehr lesen...


Art. 1 § 42 DV-StAG Behandlung der Berichte und Anzeigen

(1)Absatz eins,Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.(2)Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt ... mehr lesen...


Art. 1 § 41 DV-StAG Sonderbestimmungen für Bezirksanwälte

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes(1)Absatz eins,Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihr... mehr lesen...


Art. 1 § 40 DV-StAG Ausstattung des Amtskleides

Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:1.Ziffer einsfür die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstof... mehr lesen...


Art. 1 § 39 DV-StAG Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides

Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellr... mehr lesen...


Art. 1 § 38 DV-StAG Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission

Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission für die Erstattung eines bestimmten Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der Funktion in der Personalkommission enthalten, so hat die P... mehr lesen...


Art. 1 § 37 DV-StAG Ausfertigung des Vorschlages

(1)Absatz eins,Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amt... mehr lesen...


Art. 1 § 36 DV-StAG Niederschrift

(1)Absatz eins,Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.(2)Absatz 2,In die Niederschrift sind au... mehr lesen...


Art. 1 § 35 DV-StAG Vorsitz, Beratung und Abstimmung

(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung beauftragen.(2)Absatz 2,Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.(3)Absatz 3,Eine... mehr lesen...


Art. 1 § 34 DV-StAG Geschäftsordnung der Personalkommissionen

Einberufung der Sitzungen(1)Absatz eins,Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am... mehr lesen...


Art. 1 § 32 DV-StAG (weggefallen)

Art. 1 § 32 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 31 DV-StAG Materialbeschaffung

Bedarfsnachweis(1)Absatz eins,Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.(2)Absatz 2,Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem... mehr lesen...


Art. 1 § 30b DV-StAG Auszahlung von Gebühren

Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen. mehr lesen...


Art. 1 § 30a DV-StAG Revisoren bei der Staatsanwaltschaft

(1)Absatz eins,Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden B... mehr lesen...


Art. 1 § 30 DV-StAG Sonderregelungen bei Datenverarbeitung

Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen. mehr lesen...


Art. 1 § 29 DV-StAG Monatsberichte und Geschäftsausweise

(1)Absatz eins,Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt... mehr lesen...


Art. 1 § 28 DV-StAG Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

(1)Absatz eins,Von der Ausscheidung sind ausgenommen:1.Ziffer einsErmittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,2.Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetz... mehr lesen...


Art. 1 § 27 DV-StAG Aufbewahrungsfristen

(1)Absatz eins,Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.(2)Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tag... mehr lesen...


Art. 1 § 26 DV-StAG Stampiglien

(1)Absatz eins,Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschr... mehr lesen...


Art. 1 § 25 DV-StAG Interne Formblätter

Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. Paragraph 64, Absatz 4, Geo. bleibt unbe... mehr lesen...


Art. 1 § 24 DV-StAG Amtssiegel auf Ausfertigungen

Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen. mehr lesen...


Art. 1 § 23 DV-StAG Unterfertigung von Ausfertigungen

(1)Absatz eins,Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsAmtszeugnisse sowie Ausfolgungs- und Auszahlungsanordnungen, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer geri... mehr lesen...


Art. 1 § 22a DV-StAG VJ-Online-Handbuch

Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG). Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums... mehr lesen...


Art. 1 § 22 DV-StAG Namensverzeichnisse zu den Registern

In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfse... mehr lesen...


Art. 1 § 21 DV-StAG Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“

In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:1.Ziffer einsStrafvollzugssachen,2.Ziffer 2Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,3.Ziffer 3Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,4.Ziffer 4Sonstiges. mehr lesen...


Art. 1 § 20a DV-StAG Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“

Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen. Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ... mehr lesen...


Art. 1 § 20 DV-StAG Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“

(1)Absatz eins,Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ... mehr lesen...


Art. 1 § 19 DV-StAG Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)

Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsDas Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einer Person mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zah... mehr lesen...


Art. 1 § 18 DV-StAG Register

(1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:1.Ziffer eins„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,2.Ziffer 2„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Haup... mehr lesen...


Art. 1 § 17 DV-StAG Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

(1)Absatz eins,Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.(2)Absatz 2,Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der... mehr lesen...


Art. 1 § 16 DV-StAG Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch(1)Absatz eins,Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A... mehr lesen...


Art. 1 § 15a DV-StAG Anordnungs- und Bewilligungsbogen

(1)Absatz eins,Alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie Anträge, Erklärungen, Mitteilungen, Zuschriften und Erledigungen im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht sind auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, für den das StPOForm. StA 7 zu verwenden ist. Der Anordnungs- ... mehr lesen...


Art. 1 § 15 DV-StAG Antragstellung bei Gericht und Vertretung bei Verhandlungen und Sitzungen

(1)Absatz eins,Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 10... mehr lesen...


Art. 1 § 14 DV-StAG Berichte

(1)Absatz eins,Berichte nach §§ 8 und 8a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.Berichte nach Paragraphen 8 und 8 a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Geneh... mehr lesen...


Art. 1 § 13 DV-StAG (weggefallen)

Art. 1 § 13 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 12 DV-StAG Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung

(1)Absatz eins,Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.(2)Absatz 2,Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu ei... mehr lesen...


Art. 1 § 11 DV-StAG Revision

(1)Absatz eins,Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der RevisionAbgesehen von der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision1.Ziffer einsbei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Ver... mehr lesen...


Art. 1 § 10 DV-StAG (weggefallen)

Art. 1 § 10 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 DV-StAG (weggefallen)

Art. 1 § 9 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8a DV-StAG Führung des Ermittlungsakts

(1)Absatz eins,Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit d... mehr lesen...


Art. 1 § 8 DV-StAG Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und Anzeigen(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und nach Maßgabe des § 34 Abs.... mehr lesen...


Art. 1 § 7 DV-StAG Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

(1)Absatz eins,Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen s... mehr lesen...


Art. 1 § 6 DV-StAG Geschäftsstelle

(1)Absatz eins,Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaat... mehr lesen...


Art. 1 § 5 DV-StAG Geschäftsverteilung

(1)Absatz eins,Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäf... mehr lesen...


Art. 1 § 4 DV-StAG Referate und Gruppen

(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.(2)Absatz 2,Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens ... mehr lesen...


Art. 1 § 3 DV-StAG Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, au... mehr lesen...


Art. 1 § 2 DV-StAG Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte

Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltsch... mehr lesen...


Art. 1 § 1 DV-StAG ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

13 Paragrafen zu Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) aktualisiert


§ 11 ZARV 1985

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2002/158/A). mehr lesen...


§ 10 ZARV 1985

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 31. März 1985 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2002 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Der § 8 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung ... mehr lesen...


§ 8 ZARV 1985

(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:1.Ziffer einsDie Einladeöffnung muß so beschaffen sein, daß ein Patient in annähernd horizontaler Lage auf ein... mehr lesen...


§ 7 ZARV 1985

Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und V... mehr lesen...


§ 6 ZARV 1985

(1)Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen.(2)Absatz 2,Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich... mehr lesen...


§ 5 ZARV 1985

(1)Absatz eins,Vor der Durchführung von Ambulanzflügen muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten von einem Arzt bestätigt worden sein, und der verantwortliche Pilot, der mitfliegende Arzt bzw. der Sanitäter müssen eine Absprache über die Flugdurchführung getroffen haben.(2)Absatz 2,Das Begleit... mehr lesen...


§ 4 ZARV 1985

(1)Absatz eins,Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.(2)Absatz 2,Bei Rettungsflügen müssen ein ... mehr lesen...


§ 2 ZARV 1985

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:Ambulanzflüge:Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.Bergun... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

66 Paragrafen zu Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) aktualisiert


§ 55 WFG 1984 (weggefallen)

§ 55 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 WFG 1984 (weggefallen)

§ 54 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 WFG 1984 Gebührenbefreiung

(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines na... mehr lesen...


§ 52 WFG 1984 (weggefallen)

§ 52 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 WFG 1984 (weggefallen)

§ 51 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 WFG 1984 Rückzahlung

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen. mehr lesen...


§ 49 WFG 1984 Eigentumsbeschränkungen

(Anm.: Abs. 1 bis 3 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz) Anmerkung, Absatz eins bis 3 gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)(4)Absatz 4,Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so k... mehr lesen...


§ 48 WFG 1984

Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die Par... mehr lesen...


§ 47 WFG 1984 (weggefallen)

§ 47 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 WFG 1984 (weggefallen)

§ 46 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 WFG 1984 (weggefallen)

§ 45 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 WFG 1984 (weggefallen)

§ 44 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 WFG 1984 (weggefallen)

§ 43 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 WFG 1984 (weggefallen)

§ 42 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 WFG 1984 (weggefallen)

§ 41 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 WFG 1984 (weggefallen)

§ 40 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 WFG 1984 (weggefallen)

§ 39 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 WFG 1984 (weggefallen)

§ 38 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 WFG 1984 (weggefallen)

§ 37 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 WFG 1984 (weggefallen)

§ 36 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 WFG 1984 (weggefallen)

§ 35 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 WFG 1984 (weggefallen)

§ 34 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 WFG 1984 (weggefallen)

§ 33 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 WFG 1984 (weggefallen)

§ 32 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 WFG 1984 (weggefallen)

§ 31 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 WFG 1984 (weggefallen)

§ 30 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 WFG 1984 (weggefallen)

§ 29 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 WFG 1984 Kündigung des Mietvertrages

(1)Absatz eins,Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der MieterEin wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Mietrechtsgesetz liegt hinsich... mehr lesen...


§ 27 WFG 1984 (weggefallen)

§ 27 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 WFG 1984 (weggefallen)

§ 26 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 WFG 1984 (weggefallen)

§ 25 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 WFG 1984 (weggefallen)

§ 24 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 WFG 1984 (weggefallen)

§ 23 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 WFG 1984 (weggefallen)

§ 22 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 WFG 1984

(Anm.: Abs. 1 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz) Anmerkung, Absatz eins, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987... mehr lesen...


§ 20 WFG 1984 (weggefallen)

§ 20 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 WFG 1984 (weggefallen)

§ 19 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 WFG 1984 (weggefallen)

§ 18 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 WFG 1984 (weggefallen)

§ 17 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 WFG 1984 (weggefallen)

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§ 15 WFG 1984

(1)Absatz eins,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für... mehr lesen...


§ 14 WFG 1984

Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ... mehr lesen...


§ 13 WFG 1984

(1)Absatz eins,Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeit... mehr lesen...


§ 12 WFG 1984 Wohnbauforschung

(1)Absatz eins,Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.(2)Absatz 2,Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für... mehr lesen...


§ 11 WFG 1984 (weggefallen)

§ 11 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 WFG 1984 (weggefallen)

§ 10 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 WFG 1984 (weggefallen)

§ 9 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 WFG 1984 (weggefallen)

§ 8 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 WFG 1984 (weggefallen)

§ 7 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 WFG 1984 (weggefallen)

§ 6 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WFG 1984 (weggefallen)

§ 5 WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 WFG 1984 (weggefallen)

§ 4 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 WFG 1984 (weggefallen)

§ 3 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 WFG 1984 (weggefallen)

§ 2 WFG 1984 seit 01.01.1988 weggefallen. mehr lesen...


Art. 13 WFG 1984 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

1.Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)4.Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an d... mehr lesen...


Art. 1 WFG 1984 Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 181-190 von 205