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§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.Paragraph 29, (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (Paragraph 10, Absatz eins, StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.
§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.Paragraph 29, (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (Paragraph 10, Absatz eins, StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.