Art. 1 § 29 DV-StAG Monatsberichte und Geschäftsausweise

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Monatsberichte und Geschäftsausweise

§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.Paragraph 29, (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (Paragraph 10, Absatz eins, StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.

  1. (2)Absatz 2,Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen zu verschaffen.
  2. (1)Absatz eins,Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.
  3. (2)Absatz 2,Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.
  4. (3)Absatz 3,Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.Der Geschäftsausweis gem. Paragraph 10, Absatz 2, StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
  5. (4)Absatz 4,Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (Paragraph 10, Absatz 2, StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Monatsberichte und Geschäftsausweise

§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.Paragraph 29, (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (Paragraph 10, Absatz eins, StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.

  1. (2)Absatz 2,Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen zu verschaffen.
  2. (1)Absatz eins,Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.
  3. (2)Absatz 2,Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.
  4. (3)Absatz 3,Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.Der Geschäftsausweis gem. Paragraph 10, Absatz 2, StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
  5. (4)Absatz 4,Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (Paragraph 10, Absatz 2, StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.

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