Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.
(2)Absatz 2,Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.Der Geschäftsausweis gem. Paragraph 10, Absatz 2, StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
(4)Absatz 4,Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (Paragraph 10, Absatz 2, StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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