Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
1.Ziffer einsErmittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
2.Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
3.Ziffer 3die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
4.Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
(2)Absatz 2,Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 197, StPO) angeordnet hat.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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