Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung beauftragen.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(3)Absatz 3,Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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