Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“
(2)Absatz 2,Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist der Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat er keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und – zutreffendenfalls – dieses fristgerecht anzumelden.Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist der Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, dazu ermächtigt wurde. Hat er keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und – zutreffendenfalls – dieses fristgerecht anzumelden.
(3)Absatz 3,Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
(4)Absatz 4,Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz) vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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