Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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