Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres.
(2)Absatz 2,§ 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.Paragraph 28, gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Paragraph 50, Ziffer eins bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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