Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
(3)Absatz 3,Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.Soweit nicht eine Verfügung nach Paragraph 41, Absatz 2, getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,)
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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