Art. 1 § 42 DV-StAG Behandlung der Berichte und Anzeigen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Behandlung der Anzeigen

§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Paragraph 42, (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
  2. (1)Absatz eins,Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
  4. (3)Absatz 3,Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine WeisungGenehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessenstattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.Soweit nicht eine Verfügung nach Paragraph 41, Absatz 2, getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine WeisungGenehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessenstattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,)

  5. (4)Absatz 4,Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der Staatsanwaltschaft beantragen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Behandlung der Anzeigen

§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Paragraph 42, (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
  2. (1)Absatz eins,Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
  4. (3)Absatz 3,Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine WeisungGenehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessenstattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.Soweit nicht eine Verfügung nach Paragraph 41, Absatz 2, getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine WeisungGenehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessenstattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,)

  5. (4)Absatz 4,Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der Staatsanwaltschaft beantragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten