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§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Paragraph 42, (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,)
§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Paragraph 42, (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,)