Art. 1 § 36 DV-StAG Niederschrift

DV-StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
    3. 3.Ziffer 3die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
    4. 4.Ziffer 4Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
    5. 5.Ziffer 5Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 180 Abs. 2 RStDG) in wörtlicher Fassung undBeschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (Paragraph 180, Absatz 2, RStDG) in wörtlicher Fassung und
    6. 6.Ziffer 6das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 186 Abs. 6 RStDG).das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (Paragraph 186, Absatz 6, RStDG).
  3. (3)Absatz 3,Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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