Art. 1 § 30b DV-StAG Auszahlung von Gebühren

DV-StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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