Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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