Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2)Absatz 2,Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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