Art. 1 § 44 DV-StAG Verkehr mit dem Gericht

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Verkehr mit dem Gericht

§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.Paragraph 44, (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.

  1. (1)Absatz eins,Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“
  2. (2)Absatz 2,Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines RechtsmittelverzichtesRechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist erder Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalter keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines RechtsmittelverzichtesRechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist erder Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalter keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz) vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Verkehr mit dem Gericht

§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.Paragraph 44, (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.

  1. (1)Absatz eins,Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“
  2. (2)Absatz 2,Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines RechtsmittelverzichtesRechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist erder Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalter keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines RechtsmittelverzichtesRechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist erder Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalter keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz) vorzulegen.

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