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§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.Paragraph 44, (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.
§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.Paragraph 44, (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.