Art. 1 § 28 DV-StAG Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:Paragraph 28, (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsTagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
  2. 2.Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
  3. 3.Ziffer 3die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
  4. 4.Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
  5. (1)Absatz eins,Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsErmittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
    2. 2.Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
    3. 3.Ziffer 3die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
    4. 4.Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
  6. (2)Absatz 2,Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 197, StPO) angeordnet hat.
  1. (2)Absatz 2,§ 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.Paragraph 173, Absatz 2, Geo. gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:Paragraph 28, (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsTagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
  2. 2.Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
  3. 3.Ziffer 3die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
  4. 4.Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
  5. (1)Absatz eins,Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsErmittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
    2. 2.Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
    3. 3.Ziffer 3die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
    4. 4.Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
  6. (2)Absatz 2,Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 197, StPO) angeordnet hat.
  1. (2)Absatz 2,§ 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.Paragraph 173, Absatz 2, Geo. gilt sinngemäß.

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