Art. 1 § 22 DV-StAG Namensverzeichnisse zu den Registern

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Namensverzeichnisse zu den Registern

§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zum Register St undzu führen, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches fürin das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens denalle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamen des BeschuldigtenFamiliennamens sowie Geburtsdatums, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalteneinzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.Paragraph 22, (1) In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in Paragraph 18, genannten Registern ein Namensverzeichnis zum Register St undzu führen, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches fürin das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens denalle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamen des BeschuldigtenFamiliennamens sowie Geburtsdatums, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalteneinzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend oder in Karteiform geführt werden und auch weitere Daten enthalten.
  2. (3)Absatz 3,Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2007
Namensverzeichnisse zu den Registern

§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zum Register St undzu führen, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches fürin das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens denalle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamen des BeschuldigtenFamiliennamens sowie Geburtsdatums, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalteneinzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.Paragraph 22, (1) In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in Paragraph 18, genannten Registern ein Namensverzeichnis zum Register St undzu führen, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches fürin das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens denalle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamen des BeschuldigtenFamiliennamens sowie Geburtsdatums, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalteneinzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend oder in Karteiform geführt werden und auch weitere Daten enthalten.
  2. (3)Absatz 3,Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.

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