§ 1 GO-BR (GO - BR)

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
Sitz und Stimme im Bundesrat
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.
  2. (2)Absatz 2,Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Artikel 34, Absatz 2, B-VG gewählte Ersatzmitglied.
  3. (3)Absatz 3,Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
Sitz und Stimme im Bundesrat
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.
  2. (2)Absatz 2,Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Artikel 34, Absatz 2, B-VG gewählte Ersatzmitglied.
  3. (3)Absatz 3,Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.

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