§ 5 BEA-Geo. Bekanntgabe von Enthebungsgründen

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.1987 bis 31.12.9999

Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (Paragraph 141, Absatz 6, ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.1987 bis 31.12.9999

Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (Paragraph 141, Absatz 6, ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.

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