§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
  2. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.
  3. (2)Absatz 2,Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der AusschußAusschuss auch Bundesräte, die nicht AusschußmitgliederAusschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen BeschlußBeschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden AusschußmitgliederAusschussmitglieder erforderlich.
  4. (3)Absatz 3,Der BeschlußBeschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
  5. (4)Absatz 4,An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 16, InfOG oder die gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 oder Paragraph 30, Absatz 2, berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
  6. (5)Absatz 5,Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Absatz eins, behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Stand vor dem 13.05.2015

In Kraft vom 01.07.1988 bis 13.05.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
  2. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.
  3. (2)Absatz 2,Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der AusschußAusschuss auch Bundesräte, die nicht AusschußmitgliederAusschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen BeschlußBeschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden AusschußmitgliederAusschussmitglieder erforderlich.
  4. (3)Absatz 3,Der BeschlußBeschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
  5. (4)Absatz 4,An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 16, InfOG oder die gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 oder Paragraph 30, Absatz 2, berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
  6. (5)Absatz 5,Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Absatz eins, behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

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