§ 16 InfOG Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Bundesrates

InfOG - Informationsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Bundesrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Bundesrates und für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zugänglich.

2.

Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Fraktionen namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.

3.

Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.

4.

Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Vorsitzende hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.

5.

Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Vorsitzende nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.

6.

Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z 1 bis Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.

(2) Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Bundesrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.

2.

Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Vorsitzende kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.

3.

Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 InfOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 InfOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 InfOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 InfOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 InfOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InfOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 InfOG
§ 17 InfOG