§ 25 InfOG Amtshilfe

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen nicht-öffentliche Informationen und gemäß § 9 klassifizierte Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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