§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.
  2. (2)Absatz 2,Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der Ausschuss auch Bundesräte, die nicht Ausschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
  4. (4)Absatz 4,An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 16, InfOG oder die gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 oder Paragraph 30, Absatz 2, berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
  5. (5)Absatz 5,Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Absatz eins, behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.
In Kraft seit 14.05.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GO-BR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 22 GO-BR Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder§ 23 GO-BR Selbständige Anträge von Ausschüssen§ 24 GO-BR Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates§ 25 GO-BR Eingaben an den Bundesrat§ 26 GO-BR Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes§ 27 GO-BR Verhandlungssprache§ 28 GO-BR§ 29 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen§ 32 GO-BR Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse§ 35 GO-BR§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat§ 38 GO-BR Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38a GO-BR Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38b GO-BR Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 GO-BR
§ 32 GO-BR