Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(2)Absatz 2,Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß Paragraph 38 a, kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Absatz eins, festlegen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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