Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3)Absatz 3,Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.Änderungen der Artikel 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, Staatsverträge gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, Beschlüsse des Nationalrates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 2, 3, erster Satz und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Artikel 12, B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5)Absatz 5,Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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