Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 Abs. 5 Bericht zu erstatten.Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Selbständige Antrag eines Ausschusses kann, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Wurde bereits ein Ausschußbericht vervielfältigt und verteilt, ist auf Grund einer diesbezüglichen Ausschußmitteilung die Änderung oder Zurückziehung vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise die Ausschußmitteilung in gleicher Weise wie der Ausschußbericht selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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