§ 29a GO-BR (Geschäftsordnung des Bundesrates), Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß - JUSLINE Österreich
§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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