§ 35 GO-BR

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GO-BR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 26 GO-BR Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes§ 27 GO-BR Verhandlungssprache§ 28 GO-BR§ 29 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen§ 32 GO-BR Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse§ 35 GO-BR§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat§ 38 GO-BR Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38a GO-BR Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38b GO-BR Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse§ 39 GO-BR Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung§ 40 GO-BR Sofortige Einberufung des Bundesrates§ 41 GO-BR Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung§ 42 GO-BR Fragestunde und Aktuelle Stunde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 GO-BR
§ 36 GO-BR