§ 37a GO-BR (Geschäftsordnung des Bundesrates), Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat - JUSLINE Österreich
§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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