§ 43 GO-BR Anträge zum Verhandlungsgegenstand

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (Paragraph 24, Absatz 2,) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.
  2. (2)Absatz 2,Solche Anträge sind dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu überreichen. Sie sind, wenn sie mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sind, in die Verhandlung miteinzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.
  3. (3)Absatz 3,Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung sind nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Verhandlung in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhanges Einwendungen erhoben, entscheidet der Präsident.
  4. (4)Absatz 4,Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Abs. 1 kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.Anträge gemäß Absatz eins, sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Absatz eins, kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
  5. (5)Absatz 5,Zu Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Abänderungs- bzw. Zusatzanträge unzulässig.Zu Anträgen im Sinne des Absatz eins, sind Abänderungs- bzw. Zusatzanträge unzulässig.
  6. (6)Absatz 6,Anträge gemäß Abs. 1 können vom Antragsteller bis zum Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.Anträge gemäß Absatz eins, können vom Antragsteller bis zum Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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