§ 49 GO-BR Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Absatz 3, nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.
  2. (2)Absatz 2,Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist § 47 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist Paragraph 47, Absatz eins bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 GO-BR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 GO-BR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 GO-BR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 GO-BR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 GO-BR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 GO-BR
§ 50 GO-BR