§ 47 GO-BR Debatte, Redeordnung

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wortmeldungen haben bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zuläßt, anzugeben, ob „für“ oder „gegen“ zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, hat die Wortmeldung in der Regel durch einen von der Fraktion hiezu bestimmten Bundesrat zu erfolgen. Wortmeldungen sind ab Beginn der Sitzung zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die gemeldeten Bundesräte gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern gewechselt wird. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer „Für“-Redner oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die Redner zum Wort kommen. Er hat dabei unter Bedachtnahme auf die Fraktionsstärke und die zu erwartenden Standpunkte für einen Wechsel zu sorgen. Nach denselben Grundsätzen erteilt der Präsident auch das Wort, wenn eine Unterscheidung in „Für“- und „Gegen“-Redner nicht gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Bundesrat darf in der Debatte (Teil einer Debatte) höchstens zweimal als Redner sprechen.
  4. (4)Absatz 4,Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesrat kann für eine Debatte (den Teil einer Debatte) beschließen, daß die Redezeit eines Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 20 Minuten je Wortmeldung herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
  6. (6)Absatz 6,Sofern der Präsident oder ein Vizepräsident zu einem Gegenstand das Wort zu ergreifen beabsichtigt, soll dieser tunlichst während der Verhandlung über diesen Gegenstand nicht den Vorsitz führen.
  7. (7)Absatz 7,Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlusswort zu. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlusswort zu. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.
  8. (8)Absatz 8,Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine abweichende Redeordnung festlegen. Diese Redeordnung ist im Amtlichen Protokoll zu vermerken.
In Kraft seit 14.05.2015 bis 31.12.9999
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