§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge), die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
  3. (3)Absatz 3,Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Mitteilungen über die Verhinderung bzw. Vertretung von Ausschußmitgliedern anzuschließen. Ferner sind dem Protokoll in Original oder Gleichschrift Schriftstücke beizulegen, die der Vorsitzende in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, sowie schriftliche Erklärungen, die von Sitzungsteilnehmern zum Verhandlungsgegenstand dem Vorsitzenden übergeben werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch Bedienstete der Parlamentsdirektion eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen. Über Verlangen eines Ausschußmitgliedes sind in die Verhandlungsschrift auch bestimmte kurzgefaßte Erklärungen wörtlich aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist dem Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses beizufügen und in Abschrift den Fraktionen zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Ein Protokoll bzw. eine Verhandlungsschrift gelten als genehmigt, wenn dagegen bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses beim Vorsitzenden keine Einwendung erhoben wird. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Vorsitzende, der darüber in der folgenden Ausschußsitzung Mitteilung macht.
  6. (6)Absatz 6,Der Präsident veranlaßt Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion vom Vorsitzenden und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GO-BR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 25 GO-BR Eingaben an den Bundesrat§ 26 GO-BR Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes§ 27 GO-BR Verhandlungssprache§ 28 GO-BR§ 29 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen§ 32 GO-BR Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse§ 35 GO-BR§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat§ 38 GO-BR Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38a GO-BR Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38b GO-BR Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse§ 39 GO-BR Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung§ 40 GO-BR Sofortige Einberufung des Bundesrates§ 41 GO-BR Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 GO-BR
§ 35 GO-BR