§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
  4. (4)Absatz 4,Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.
  5. (5)Absatz 5,Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GO-BR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 21a GO-BR Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip§ 22 GO-BR Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder§ 23 GO-BR Selbständige Anträge von Ausschüssen§ 24 GO-BR Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates§ 25 GO-BR Eingaben an den Bundesrat§ 26 GO-BR Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes§ 27 GO-BR Verhandlungssprache§ 28 GO-BR§ 29 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen§ 32 GO-BR Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse§ 35 GO-BR§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat§ 38 GO-BR Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38a GO-BR Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29a GO-BR
§ 31 GO-BR