§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen bzw. Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.
  2. (2)Absatz 2,Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußvorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GO-BR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 24 GO-BR Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates§ 25 GO-BR Eingaben an den Bundesrat§ 26 GO-BR Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes§ 27 GO-BR Verhandlungssprache§ 28 GO-BR§ 29 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen§ 29a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß§ 30 GO-BR Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen§ 31 GO-BR Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen§ 32 GO-BR Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen§ 33 GO-BR Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen§ 34 GO-BR Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse§ 35 GO-BR§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat§ 37a GO-BR Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat§ 38 GO-BR Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38a GO-BR Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat§ 38b GO-BR Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse§ 39 GO-BR Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung§ 40 GO-BR Sofortige Einberufung des Bundesrates
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 GO-BR
§ 34 GO-BR