§ 18 GO-BR Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23 j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.
  5. (5)Absatz 5,Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.
In Kraft seit 14.05.2015 bis 31.12.9999
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