§ 27 GO-BR Verhandlungssprache

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

  1. (1)Absatz eins,Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß Paragraph 38 a, kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Absatz eins, festlegen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.2011
Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

  1. (1)Absatz eins,Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß Paragraph 38 a, kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Absatz eins, festlegen.

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