§ 13a GO-BR

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 21 a, wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des Paragraph 13, gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
  2. (2)Absatz 2,Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt
    1. 1.Ziffer einseine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben odereine Stellungnahme gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    2. 2.Ziffer 2einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen odereiner beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG widersprechen oder
    3. 3.Ziffer 3Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oderBerichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder
    4. 4.Ziffer 4eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen odereine Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen oder
    5. 5.Ziffer 5eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben odereine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    6. 6.Ziffer 6vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen odervom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG verlangen oder
    7. 7.Ziffer 7dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen. dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG, einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG empfehlen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Artikel 23 e, B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 7, enthalten kann.
  4. (4)Absatz 4,Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsdas zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
    2. 2.Ziffer 2jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
  5. (5)Absatz 5,Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung– EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 13 a, in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung– EU-InfoG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, an.
  6. (6)Absatz 6,Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der FassungInfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der FassungInfoG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

Stand vor dem 13.05.2015

In Kraft vom 01.01.2012 bis 13.05.2015
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 21 a, wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des Paragraph 13, gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
  2. (2)Absatz 2,Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt
    1. 1.Ziffer einseine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben odereine Stellungnahme gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    2. 2.Ziffer 2einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen odereiner beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG widersprechen oder
    3. 3.Ziffer 3Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oderBerichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder
    4. 4.Ziffer 4eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen odereine Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen oder
    5. 5.Ziffer 5eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben odereine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben oder
    6. 6.Ziffer 6vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen odervom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG verlangen oder
    7. 7.Ziffer 7dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen. dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG, einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG empfehlen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Artikel 23 e, B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 7, enthalten kann.
  4. (4)Absatz 4,Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsdas zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
    2. 2.Ziffer 2jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
  5. (5)Absatz 5,Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung– EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 13 a, in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung– EU-InfoG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, an.
  6. (6)Absatz 6,Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der FassungInfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der FassungInfoG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

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