Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG). Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Artikel 58, B-VG).
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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