Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2)Absatz 2,Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, der Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.
(4)Absatz 4,Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 2, des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, und die Regelungen gemäß der Paragraphen 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
In Kraft seit 14.05.2015 bis 31.12.9999
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