§ 14a GO-BR Datenschutzbeauftragte

Geschäftsordnung des Bundesrates

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999

Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024. Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach Paragraph 7 a, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999

Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024. Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach Paragraph 7 a, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten