Art. 1 § 30 DV-StAG Sonderregelungen bei Datenverarbeitung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.

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